795 Z. 6 ff.). Im Zusammenhang mit der Mutter des Beschuldigten 1 ist somit festzuhalten, dass deren gesundheitlichen Probleme keinen Schweregrad aufweisen, die die Unterstützung durch den Beschuldigten als unerlässlich erscheinen liessen. So kann sie ihren Alltag gemäss eigenen Aussagen selbständig bewältigen, namentlich was kleinere Einkäufe, die Essenszubereitung und die Körperhygiene betrifft. Für schwerere Einkäufe gibt es sodann die Möglichkeit, sich diese nach Hause liefern zu lassen, wie dies offenbar schon gemacht wurde, wenn der Beschuldigte 1 von Rückenproblemen geplagt wurde (pag. 800 Z. 33 f.).