Ihr seien aber nicht alle Bewegungen mehr möglich, z.B. etwas in den Ofen schieben oder herausnehmen. Sie hätten sich mit ihren Arbeitsschichten so aufgeteilt, dass immer jemand von ihnen bei ihr zu Hause sei (pag. 810 f. Z. 42 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 sodann an, seine Mutter auch finanziell zu unterstützen. Anfang Monat gebe er ihr jeweils CHF 400.00 bis CHF 500.00. Gegen Ende des Monats benötige wiederum er selbst Geld und leihe es sich dann von ihr (pag. 520 Z. 40 ff.). An der Berufungsverhandlung führte er zum Finanziellen aus, er bezahle manchmal kleine Einkäufe seiner Mutter, wenn sie knapp dran sei und er etwas habe (pag.