und lebt aktuell mit ihr sowie seiner Mutter im gleichen Haushalt (pag. 519). Seine Schwester wohnt zusammen mit ihrem Mann und den beiden Kindern zwei Häuser nebenan (pag. 794 Z. 36 ff.). Sein Vater ist bereits verstorben; seine beiden Brüder wohnen nicht in der Schweiz. Der Beschuldigte 1 hat keine eigenen Kinder; seine Ehefrau hat jedoch einen 28- jährigen Sohn aus einer anderen Beziehung, der keiner Unterstützung mehr bedarf (siehe unten, E. 18.3.2). Der Beschuldigte 1 gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, seine Mutter zu pflegen (pag. 519 Z. 25 f.).