521 Z. 17 ff.). Er ist im Besitz einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung B, deren letztes Verlängerungsgesuch aufgrund des hängigen Strafverfahrens am 28. März 2024 formlos sistiert wurde (pag. 724 und 736 f.). Der heute 44-jährige Beschuldigte 1 lebte somit im Urteilszeitpunkt seit mittlerweile gut 13 ½ Jahren in der Schweiz. Den überwiegenden Teil seines Lebens, namentlich die prägenden Kinder- und Jugendjahre wie auch eine längere Zeit des Erwachsenenlebens, hat er hingegen in O.________(Land) bzw. hauptsächlich in U.________(Land) verbracht.