Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 17.3 Härtefallprüfung 17.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte 1 ist in O.________ (Land) geboren. Als er 9 Jahre alt war, wanderte seine Familie nach U.________(Land) aus, wo er die Schule besuchte und anschliessend als V.________ (Beruf) arbeitete (pag. 201 und 760). Am 4. April 2011, d.h. mit 30 Jahren, migrierte er aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz (pag. 200 und pag. 521 Z. 17 ff.).