Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die Mutter des Beschuldigten 1 sei nicht pflegebedürftig. Auch wenn die Beschuldigten sie unterstützten, begründe dies keinen Härtefall. Ausserdem könnten sich auch die Schwester des Beschuldigten 1 sowie die Spitex um sie kümmern. Zudem hätten beide Beschuldigten vor, nach U.________(Land) zurückzukehren, sobald die Beschuldigte 2 pensioniert sei – unabhängig vom Gesundheitszustand der Mutter. Weiter stehe das FZA entgegen der Auffassung der Vorinstanz einer Landesverweisung nicht entgegen. Das Bundesgericht sei bei BetmG-Widerhandlungen sehr streng.