Bei einer allfälligen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er lediglich als Gehilfe in Erscheinung getreten sei, und dies, weil er unter Druck gesetzt worden sei. Ausserdem sei ihm eine gute Legalprognose auszustellen, zumal er nicht mehr süchtig sei. Auch stehe das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) einer Landesverweisung entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die Mutter des Beschuldigten 1 sei nicht pflegebedürftig.