809 Z.31 f.). An der erstinstanzlichen Verhandlung war die Beschuldigte 2 aufgrund ihrer Depression arbeitslos. Inzwischen hat sie eine Therapie in Anspruch genommen und nimmt zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden diverse Medikamente. Auch verfügt sie wieder über eine Arbeitsstelle als Reinigungsangestellte (pag. 809 f. Z. 14 ff.). Ihre Situation scheint sich somit einigermassen stabilisiert zu haben. Eine ungünstige Legalprognose kann der Beschuldigten 2 nach dem Gesagten nicht gestellt werden, womit ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. V. Landesverweisung