Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus (Vorleben [keine Vorstrafen] und persönliche Verhältnisse neutral; kein Geständnisrabatt). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt zu einer Strafreduktion von 2 Monaten. Demnach ergibt sich bei der Beschuldigten 2 als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Betreffend den Vollzug ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 2 wie erwähnt keine Vorstrafen aufweist. Sie gab zudem an, seit dem vorliegenden Strafverfahren keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu konsumieren und mit SEVRE-LONG substituiert zu sein (pag. 757 und pag. 809 Z.31 f.).