Vielmehr hat sie wiederholt widersprüchliche und – namentlich in Bezug auf ihre Rolle – stark beschönigende Aussagen getätigt. Somit resultiert bei der Beschuldigten 2 bei der Tatschwere eine Strafe von 11 Monaten (Einstiegsstrafmass aufgrund der Drogenmenge 24 Monate; 2 Monate Reduktion, da grösstenteils nur Anstaltentreffen zur Veräusserung; 9 Monate Reduktion aufgrund ihrer Rolle/Gehilfenleistung; Willensrichtung und Beweggrund neutral; 2 Monate Reduktion aufgrund der leicht reduzierten Vermeidbarkeit). Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus (Vorleben [keine Vorstrafen] und persönliche Verhältnisse neutral;