37 mit Kokain handelte, wie sie in ihrer ersten Einvernahme angab, war der Polizei aufgrund der Hausdurchsuchung und der Einvernahme von I.________ bereits bekannt. Die Angaben der Beschuldigten 2 führten damit zu keiner Erleichterung der Strafverfolgung. Ein weitergehendes Geständnis liegt nicht vor. Vielmehr hat sie wiederholt widersprüchliche und – namentlich in Bezug auf ihre Rolle – stark beschönigende Aussagen getätigt.