So ist bei ihr zu berücksichtigen, dass sie weniger stark involviert war als der Beschuldigte 1. Namentlich lief der Kontakt von «J.________» und I.________ über den Beschuldigten 1. Unter dem Punkt «Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutgefährdung» ist ihr deshalb eine um 1 Monat grössere Verschuldensminderung als beim Beschuldigten 1 zu gewähren, mithin eine solche von 9 Monaten. Da die Beschuldigte 2 im Gegensatz zum Beschuldigten 1 zudem über keine Vorstrafen verfügt (vgl. pag. 771), ist ihr Vorleben neutral zu werten.