15. C.________ Betreffend Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann grundsätzlich auf das zum Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 14.1.1 ff.): Die entsprechenden Ausführungen gelten bis auf die nachfolgend erwähnten Abweichungen analog für die Beschuldigte 2. So ist bei ihr zu berücksichtigen, dass sie weniger stark involviert war als der Beschuldigte 1. Namentlich lief der Kontakt von «J.________» und I.________ über den Beschuldigten 1.