Nur wenige Tage nach der Eröffnung des Urteils vom 13. Dezember 2019 hat sich der Beschuldigte 1 erneut einschlägig strafbar gemacht, indem er und die Beschuldigte 2 eine Person in ihrer Wohnung aufgenommen haben, die – wie der Beschuldigte 1 wusste – im grösseren Stil mit harten Drogen handeln würde bzw. handelte. Offenbar hatten die Probezeit und der bei einer weiteren Delinquenz drohende Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe keine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten 1.