Da im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen ist, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird, ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Ziff. V. 4.4. hiervor, nach Ansicht des Gerichts die mit Urteil vom 13.12.2019 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 zu wiederrufen. Die Strafe ist damit zu vollziehen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5).