640): Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beschuldigte eins der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB im Zeitraum vom 17.01.2020 bis 22.01.2020 schuldig gemacht. Er beging damit ein Verbrechen während der noch laufenden Probezeit des Urteils vom 13.12.2019 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB.