36 Substituierung und des Rückfalls nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte 1 nicht mehr süchtig sei. Für einen Strafverzicht besteht mithin kein Anlass. 14.3 Widerruf Betreffend die Frage des Widerrufs der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2019 (Eröffnung am 30. Dezember 2019) gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 erwog die Vorinstanz was folgt (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 640):