Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragt, es sei von einer Bestrafung abzusehen, weil die Widerhandlungen lange zurücklägen, der Beschuldigte 1 lediglich 5 g Kokain konsumiert habe, seither einer Arbeit nachgehe und nicht mehr süchtig sei. Abgesehen davon, dass der Schuldspruch fürs Erlangen von 20 g Kokaingemisch für den Eigenkonsum in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 sowie für den Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana in der Zeit vom 14. September 2019 bis 22. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, kann angesichts der nach wie vor bestehenden