Der Kammer erachtet eine Bussenhöhe von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 5 Tage) ebenfalls als angemessen. Die gewährte Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragt, es sei von einer Bestrafung abzusehen, weil die Widerhandlungen lange zurücklägen, der Beschuldigte 1 lediglich 5 g Kokain konsumiert habe, seither einer Arbeit nachgehe und nicht mehr süchtig sei.