799 Z. 26 f.). Dass sich der Beschuldigte 1, obwohl er sich als «clean» bezeichnet, so leicht zum Konsum harter Drogen verleiten liess, weckt ernsthafte Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten, stehen seine bisherigen Straftaten doch in engem Zusammenhang mit seinem früheren Drogenkonsum. Eine eigentliche Schlechtprognose kann ihm jedoch noch knapp nicht gestellt werden, zumal seine Lebensumstände ansonsten als einigermassen geordnet zu bezeichnen sind (vgl. hierzu allerdings auch die Ausführungen in E. 17.3.5 unten). Somit ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, allerdings unter Erhöhung der Probezeit auf 4 Jahre.