Angesichts der nicht allzu hohen Komplexität des vorliegenden Falls und des vergleichsweise geringen Aktenumfangs ist die Dauer von zwei Jahren ab Eingang der Anklageschrift bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und von 14 Monaten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung deutlich zu lange. Auch die Dauer von rund einem Jahr ab Eingang der Berufungserklärungen bis zur Berufungsverhandlung ist an der oberen Grenze. Hinzu kommt, dass bis zum Versand der oberinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung infolge der hohen Arbeitslast erfahrungsgemäss einige Monate vergehen.