Das über weite Strecken geständige Aussageverhalten des Beschuldigten 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme (vgl. u.a. E. 6.6.2. oben) wird mit 2 Monaten strafmindernd berücksichtigt. Ein grösserer Abzug ist aufgrund der vorgeschobenen Notlage und seines späteren, beschönigenden Aussageverhaltens mit teilweisem Widerruf seiner tatnächsten Aussagen nicht gerechtfertigt. Das seitherige Wohlverhalten darf einerseits – gerade unter dem Eindruck des noch laufenden Strafverfahrens – erwartet werden und ist andererseits in Bezug auf den Konsumrückfall des Beschuldigten (vgl. pag. 799 Z. 3 ff.) klar zu relativieren.