33 chen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Dies hat eine Straferhöhung von 2 Monaten zur Folge. 14.1.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 633): Der Beschuldigte eins hat sich im Laufe des Verfahrens kooperativ und anständig verhalten. Er war zudem in grossen Teilen bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme geständig.