Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor, was neutral zu gewichten ist. Hingegen wurde der Beschuldigte 1 bereits mit Urteil vom 16. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 90.00, sowie mit Urteil vom 13. Dezember 2019 wegen mehrerer Vergehen und einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 27. November 2024, pag. 772 f.).