(Land) sowie den P.________ (Land) Pass (pag. 120, Z. 195 f.). Gegen den Beschuldigten eins bestehen zudem Verlustscheine in der Höhe von CHF 58'431.40 (pag. 509 ff.). Zum Urteilszeitpunkt geht der Beschuldigte einer Beschäftigung in der Gastronomie beim «Q.________» nach (pag. 536) und verdiene zwischen CHF 2'400.00 – 2'500.00 netto monatlich (pag. 520, Z. 16). Daneben werde er vom RAV unterstützt (pag. 520, Z. 31). Mit Blick auf die diesbezügliche strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung ist keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten eins festzustellen.