Die Voraussetzungen für eine Notstandssituation sind nicht erfüllt und es liegt kein Strafmilderungsgrund i.S.v. Art. 48 lit. a StGB (Handeln unter dem Eindruck einer schweren Drohung) vor, zumal hohe Anforderungen daran gestellt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch der Drogenkonsum des Beschuldigten 1. Dieser begann nach eigenen Angaben bereits im Alter von 11 bzw. 12 Jahren, Drogen zu konsumieren (pag. 761 und pag. 802 Z. 9 f.), und im Zeitraum der Tatbegehung reichten 5 g Kokain zur Deckung des Konsums von ihm und der Beschuldigten 2 für lediglich 3-5 Tage (pag. 804 Z. 9 f.).