Wie weiter oben ausgeführt, ist zwar in dubio pro reo davon auszugehen, dass ein gewisser Druck auf die Beschuldigten ausgeübt wurde, da diese mit der Bezahlung des Kokains im Rückstand waren, die Beschuldigten schliesslich aber primär aufgrund der sich ihnen dadurch bietenden Gelegenheit zur Schuldenbegleichung und zum «kostenlosen» Erhalt weiteren Kokains zustimmten. Sie befanden sich mithin in keiner Zwangslage. Die Voraussetzungen für eine Notstandssituation sind nicht erfüllt und es liegt kein Strafmilderungsgrund i.S.v.