14.1.2.4 Vermeidbarkeit der Tat Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 632): Rechtmässiges Alternativverhalten bzw. die Vermeidung der Tat wäre grundsätzlich möglich gewesen. Der Beschuldigte eins stand jedoch unter Eindruck einer schweren Drohung bzw. unter Zwang. Dieser Umstand wird – wie bereits erwähnt – nachfolgend verschuldensmildernd zu berücksichtigen sein.