Wie im Rechtlichen ausgeführt, geht die Kammer abweichend zur Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Handeln aus, wusste der Beschuldigte 1 doch, dass I.________ aus der Wohnung heraus einen grösseren Handel mit harten Drogen betreiben würde bzw. betreibt. Dies wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Die Beweggründe des Beschuldigten 2 erachtet die Kammer als deliktsimmanent und damit weder verschuldenserhöhend noch -mindernd. Die Drogenabhängigkeit wird nachfolgend unter dem Punkt «Vermeidbarkeit der Tat» behandelt. Insgesamt sind die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu gewichten. 14.1.2.4 Vermeidbarkeit der Tat