Der Beschuldigte eins handelte zudem eventualvorsätzlich, er nahm in Kauf, den Drogenhandel von I.________ zu unterstützen. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte eins auch aus seiner Drogensucht und damit aus egoistischen Beweggründen handelte, da er für die Unterbringung von I.________ Kokaingemisch erhielt. Dies ist jedoch deliktstypisch und führt nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens.