Der Beschuldigte 1 stellte zwar nicht nur die Wohnung zur Verfügung, sondern kaufte für I.________ überdies Verpackungsmaterial und eine Grammwaage. Eine besondere kriminelle Energie legte er hierbei jedoch nicht an den Tag und traf darüber hinaus keine besonderen Vorkehrungen. Insgesamt hat sich die hierarchisch klar untergeordnete Stellung ohne Weisungsbefugnis, welche durchwegs als Gehilfenschaft qualifiziert wurde, deutlich verschuldensmindernd auszuwirken (Art. 25 StGB). Angemessen erscheint der Kammer eine Reduktion um 8 Monate.