Insoweit erscheint eine Verschuldensminderung im Umfang von 2 Monaten gerechtfertigt. Der Umstand, dass mutmasslich andere Personen hätten gefunden werden können, die ihre Wohnung für den Drogenhandel zur Verfügung gestellt hätten, spielt für das Tatverschulden keine Rolle. Auf der Hierarchiestufe stand der Beschuldigte 1 mit Blick auf seine Rolle (Drogen konsumierender Logisgeber ohne Weisungsbefugnis) am unteren Ende. Seine Rolle als Logisgeber wurde denn auch als blosse Gehilfenschaft und nicht als Mittäterschaft eingestuft. Der Beschuldigte 1 stellte zwar nicht nur die Wohnung zur Verfügung, sondern kaufte für I.______