Die Kammer erachtet den Deliktszeitraum der Haupttat ebenfalls als nicht besonders lang. Dass nur wenige Geschäfte erfolgten, kann mit Blick auf den kurzen Zeitraum nicht gesagt werden. Vielmehr sind es für die wenigen Tage vergleichsweise viele Geschäfte gewesen. Nichtsdestotrotz ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit strafmindernd zu berücksichtigen, dass I.________ grösstenteils nicht über das Anstaltentreffen zur Veräusserung hinauskam. Insoweit erscheint eine Verschuldensminderung im Umfang von 2 Monaten gerechtfertigt.