Zudem hätte der Drogenhandel auch ohne die Hilfeleistung des Beschuldigten eins in einer anderen Wohnung stattgefunden. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass I.________ weniger als fünf Drogengeschäfte ausübte und zu einem grossen Teil lediglich Anstalten zum Verkauf traf. Der Beschuldigte eins offenbarte durch seine Handlungen daher eine geringfügige kriminelle Energie, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.