ein Zimmer in seiner Wohnung zu überlassen, das diesem als Basis für seinen Drogenhandel diente sowie leere Minigrip und eine Grammwaage zu besorgen. Ansonsten hatte der Beschuldigte eins mit den Drogengeschäften nichts zu tun bzw. beteiligte sich weder explizit an deren Vorbereitungshandlungen noch an der Veräusserung der Drogen selbst. Das Beherbergen von I.________ dauerte zwar rund zwei Wochen, jedoch ging I.________ nur während weniger Tage dem Drogenhandel nach (17.01.2020 – 22.01.2020). Zudem hätte der Drogenhandel auch ohne die Hilfeleistung des Beschuldigten eins in einer anderen Wohnung stattgefunden.