Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 631 f.): Der Betäubungsmittelhandel ist per se als verwerflich zu bezeichnen. Daher kann bzw. muss auch die Gehilfenschaft dazu grundsätzlich als verwerflich bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten eins einzig darin bestand, I.________ ein Zimmer in seiner Wohnung zu überlassen, das diesem als Basis für seinen Drogenhandel diente sowie leere Minigrip und eine Grammwaage zu besorgen.