30 der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle HANSJAKOB». Beim Kokain liegt die Grenze zum qualifizierten Fall bei 18 g. Beim Heroin liegt sie bei 12 g. Gemäss der «Tabelle HANSJAKOB» beträgt das Einstiegsstrafmass bei 104.73 g reinem Kokain und 24.18 g reinem Heroin bei 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.1.2.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutsgefährdung Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;