als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die von der Vorinstanz erwähnte «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» weicht insofern von der «Tabelle HANSJAKOB» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 g Heroin/18 g Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden.