Gemäss konstanter Praxis der 2. Strafkammer bildet die Betäubungsmittelmenge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Die Kammer zieht dabei praxisgemäss die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe