Mit Blick auf den erstellen Sachverhalt bzw. die beweismässig erstellten Drogenmengen (Ziff. III. 3.6. hiervor: 104.73g reines Kokain, 24.18g reines Heroin) hat I.________, als er im von den Beschuldigten zur Verfügung gestellten Zimmer logierte, den mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches überschritten. Anhand des Umrechnungsverhältnisses von drei (Heroin) zu zwei (Kokain) (OFK-BetmG, SCHLE- GEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 195) ergibt sich zudem eine Menge von rund 94g reinem Heroin.