Geschütztes Rechtsgut von Art. 19 BetmG ist in erster Linie die Volksgesundheit (OFK-BetmG, SCHLEGEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 1 m.w.H.). Bei Vorliegen eines qualifizierten Falles wird der Schwere der Verletzung des Rechtsguts bis zu einem gewissen Grad bereits durch den höheren abstrakten Strafrahmen Rechnung getragen. Dennoch ist zu beachten, dass der Handel mit Kokain und Heroin grundsätzlich schwer wiegt, da sowohl Kokain als auch Heroin zu den sogenannten harten Drogen zählen und damit als besonders gefährlich gelten.