Die umgesetzte Menge darf und muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342, E. 2c). Die umgesetzte Drogenmenge bleibt letztendlich ein erhebliches Element, um das Verschulden des Täters rechtsgleich und somit gerecht zu bemessen.