29 14.1.2 Tatkomponenten 14.1.2.1 Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 630 f.): Vorliegend ist festzuhalten, dass zwar der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung mehr zukommt. Die umgesetzte Menge darf und muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342, E. 2c).