Abweichend zur vorinstanzlichen Feststellung (vgl. S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 630: «[...] einzig die Strafart der Freiheitsstrafe in Betracht») könnte somit grundsätzlich auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass angesichts des konkreten Tatverschuldens einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt.