b BetmG) stellen Strafmilderungsgründe dar, die es grundsätzlich ermöglichen, den Strafrahmen nach unten zu verlassen. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann zudem auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art 48a Abs. 2 StGB). Abweichend zur vorinstanzlichen Feststellung (vgl. S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;