Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Sowohl die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) als auch die Begehung des Delikts zwecks Finanzierung des Eigenkonsums bei bestehender Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) stellen Strafmilderungsgründe dar, die es grundsätzlich ermöglichen, den Strafrahmen nach unten zu verlassen.