19 Abs. 2 aBetmG vorgesehene fakultative Möglichkeit, zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, nicht mehr vorgesehen. Da sich im vorliegenden Fall keine solche ergänzende Geldstrafe aufdrängt, erweist sich der seit 1. Juli 2023 geltende Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht als konkret milder. Es ist damit der im Tatzeitpunkt geltende Art. 19 Abs. 2 aBetmG anzuwenden. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert.