Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht ist die Strafdrohung hierfür Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 aBetmG) und die Strafe infolge Gehilfenschaft zu mildern ist (Art 25 StGB). Mit der Harmonisierung der Strafrahmen, die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, ist die bisher in Art. 19 Abs. 2 aBetmG vorgesehene fakultative Möglichkeit, zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, nicht mehr vorgesehen.