28 14. A.________ 14.1 Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 14.1.1 Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 hat sich der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht ist die Strafdrohung hierfür Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art.