12. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dieses bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 StGB).